Satzung

Satzung

für den Tierhilfeverein

„We have a dream“

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Tierhilfe „We have a dream“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

3. Der Sitz des Vereins ist Erfurt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, um Tiere vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Rumänien, an Personen, Tierheime und Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

– Die Verbesserung der Lebensbedingungen bedürftiger Tiere im In- und Ausland, insbesondere in Rumänien, durch die Durchführung von Pflege- und Heilmaßnahmen, Schutzimpfungen, die tierärztliche Versorgung sowie die Unterstützung von Kastrationsmaßnahmen.

– Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für bedürftige Tiere.

– Die Unterhaltung von Rettungsstationen, Tierheimen und Gnadenhöfen sowie

– Die Aufklärung und die Verbreitung des Tierschutzgedankens durch Internetauftritte, Publikationen, Veranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Sie gelten nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder.

2. Es muss eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand gerichtet werden, über die Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages (mehr als 6 Monate im Verzug) vom Vorstand ausgeschlossen werden.

4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge bzw. gegenüber dem Vereinsvermögen.

5. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

6. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig 30 Tage nach Antragstellung fällig, in den Folgejahren dann immer zum 31.03. des Jahres.

§4 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§5 Der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet vom

▪ 1. Vorsitzender und

▪ 2. Vorsitzender.

1. Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere folgende Aufgaben gehören hierzu:

– Einladungen zu und Durchführen von Mitgliederversammlungen

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

– Buchführung und Verwaltung des Vereinsvermögens

– Erstellung der Jahresberichte

– Benennung von Beiräten und Aufgabenverteilung an diese.

4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn sie erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Ein Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.

§7 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von 2 Jahren wählen. Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

§8 Liquidation

1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Liquidatoren zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die gleichen Ziele und Zwecke (Zweckverwendung für den Tierschutz) verfolgt.

§9 Haftungsausschluss

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§10 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins Tierhilfe „We have a dream“ ist Erfurt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 20.02.2015 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Erfurt, den 20. Februar 2015